Art. 1 NAME, SITZ

1.1 Unter dem Namen Naturfreunde Schweiz Sektion Spiez besteht mit Sitz in Spiez ein Verein mit Rechtspersönlichkeit gemäss ZGB Art. 60 ff.

1.2 Die Naturfreunde Sektion Spiez gehört der Naturfreunde l J Schweiz an und anerkennt deren Leitbild, Statuten und Reglemente.

Art. 2 ZWECK

2.1 Die Sektion verfolgt die in den Zentralstatuten festgelegten Ziele(Art 2 + 3), d.h. sinnvolle Gestaltung von Freizeit und Ferien.

Art. 3 ORGANE

3.1 Die Organe der Sektion sind

a) die Generalversammlung  

b) die Mitgliederversammlung

c) der Sektionsvorstand

d) die Rechnungsrevisoren

3.2 Für besondere Zwecke können durch die Generalversammlung Unter- und Fachgruppen gebildet werden, wie Kinder- und Jugendgruppen, Hausverwaltung, Sportgruppen usw.

3.3 Solche Untergruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Beschlüsse der Generalversammlung (Reglement) bestimmt.

Art. 4 GENERALVERSAMMLUNG

4.1 Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Es muss mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich eingeladen werden unter Nennung der Geschäfte.

4.2 Das Kassajahr endet per 31. Dezember.

4.3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen durch Beschlüsse des Vorstandes oder wenn dies von mindestens einem fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.

4.4 Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich und begründet mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Das Wahl- und Stimmrecht richtet sich nach den Zentralstatuten.

4.5 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder Vicepräsidenten geleitet.

4.7 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden geheimes Verfahren verlangt.

4.8 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgieichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. (Stichentscheid.

Art. 5 TRAKTANDENLISTE

5.1 Wahl der Stimmenzähler, Genehmigung der Traktandenliste und Geschäftsordnung.

5.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung.

5.3 Genehmigung der Jahresberichte des Sektionspräsidenten, Unter- und Fachgruppen und Spezialausschüssen.

5.4 Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.

5.6 Mitgliederbeiträge.

5.7 Budget

5.8 Korrespondenzen

5.9 Mutationen

5.10 Genehmigung des Tätigkeitsprogramms für ein Jahr

5.11 Genehmigung der Aktivitäten im Vereinshaus

5.12 Anträge

5.13 Wahlen

a) des Vereinspräsidenten

b) der übrigen Vorstandsmitglieder

c) der Leiter von Untergruppen

d) der Rechnungsrevisoren

5.14 Verschiedenes

5.15 Es können nicht zubehandelnde Traktanden weggelassen, oder wenn Anträge vorhanden, neu hinzugefügt werden.

Art. 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

6.1 Mitgliederversammlungen finden periodisch statt. Sie dienen der Erreichung des Vereinszweckes und der Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.

Art. 7 VORSTAND 

7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Leiter von Unter- und Fachgruppen gemäss Art. 3.2 haben Sitz und Stimme im Vorstand.

7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt für die Dauer von drei Jahren. Sie sind nach Ablauf jeder Amtsdauer wieder wählbar.

7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Art. 4.8.

7.4 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden mindestens 10 Tage zum Voraus einberufen.

7.5 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

a) Vertretung des Vereins nach Aussen

b) Kasse und Rechnungsführung der Sektion

c) Einzug der Mitgliederbeiträge

d) Aufnahme neuer Mitglieder

e) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

f) Führung der Mitgliederversammlungen

Art. 8 UNTERSCHRIFTENBERECHTIGUNG

8.1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 9 RECHNUNGSREVISOREN

9.1 Die Generalversammlung wählt für die Amtdauer von drei Jahren 2. Rechnungsrevisoren und einen Ersatz.

9.2 Rechnungsrevisoren bzw. deren Ersatzleute üben folgende Funktionen aus.

a) Prüfung des Kassa- und Rechnungswesens der Sektion und aller Untergruppen

b) Überwachung der Einhaltung der finanziellen Kompetenzen durch die verschiedenen Vereinsorgane

c) Schriftliche Berichterstattung an der Generalversammlung über das Ergebnis der Revisionen und Antragstellung zur Decharge Erteilung

d) Die Rechnungsrevisoren sind befugt, bei den Kassa- und Rechnungsführern unangemeldet Kassarevisionen durchzuführen.

Art. 10 MITGLIEDSCHAFT

10.1 Das Beitrittsgesuch ist mit dem hierfür bestimmten Formular des Zentralverbandes an den Sektionsvorstand zu richten. Mit dessen Einreichung anerkennt der Gesuchsteller die Statuten der Sektion, die ihm vorher auszuhändigen sind.

10.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist befugt, in zweifelsfällen Aufnahmegesuche der Generalversammlung zum Entscheid zu unterbreiten.

10.3 Aufnahmegesuche können ohne Bekanntgabe des Grundes * abgelehnt werden.

10.4 Für die Zuteilung der Mitgliederkategorien sind die Bestimmungen der Zentralstatuten verbindlich. Art 5 (Mitglieder Reglement Art. 2)

10.5 Alle Mitglieder erhalten einen persönlichen Mitgliederausweis.

10.6 Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch die Generalversammlung aus der Sektion ausgeschlossen werden.

10.7 Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, an welcher dem betreffenden Mitglied Gelegenheit I geboten wird zur Darlegung seines Standpunktes.

10.8 Mitglieder können innert 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief nach erfolgter Eröffnung des Ausschlusses beim Schiedsgericht des Zentralverbandes Rekurs einlegen.

10.9 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste und Anerkennung im Dienste des Naturfreundewesens erworben oder sich verdient gemacht hat. (Laudatio)

Art. 11 FINANZIELLES

11.1 Zur Bestreitung ihrer Auslagen kann die Sektion folgende Beiträge erheben, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird:

a) einen jährlichen, für die Sektion bestimmten Zuschlag zum Mitgliederbeitrag des Zentralverbandes.

b) Sonderbeiträge für genau umschriebene Zwecke.

11.2 Ausser den in Art. 11.1 aufgeführten Beiträgen sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten für Zentralverband, Kantonal-, Regional- und Zweckverbände und dgl. Gemäss Beschluss dieser Organisation.

11.3 Die in Art. 11.1 /11.2 aufgeführten Beiträge sind jeweils bis Ende Februar, bzw. innert 30 Tagen nach Aufnahme gesamthaft J zu entrichten.

11.4 Erfolgt trotz Mahnung ausstehender Beiträge keine Zahlung, so ist der Vorstand befugt, an der Generalversammlung den Ausschluss zu beantragen.

Art. 12 HAFTUNG

12.1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich deren Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 WEITERE BESTIMMUNGEN

13.3 Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt werden.

13.1 Die Mitglieder sämtlicher Organe arbeiten ehrenamtlich. Ihre Spesen und Auslagen sind angemessen zu vergüten. Zuständig ist der Vorstand.

13.2 Über die Beschlüsse der Sektionsorgane ist Protokoll zu führen.

Art. 14 STATUTENREVISION

14.1 Aenderung und Ergänzungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit an der Generalversammlung,

Art. 15 AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

15.1 Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

15.2 Nach Deckung aller Verbindlichkeiten der aufgelösten Sektion geht das Vermögen zur Verwaltung und Nutzniessung an die Geschäftsleitung des Zentralverbandes. Es wird von dieser einer allfälligen, späteren an diesem Ort zu gründenden Sektion zur Verfügung gestellt. Die Formulierung im vorstehenden Text sind der Einfachheit halber in männlicher Form abgefasst. Selbstverständlich sind die weiblichen Mitglieder darin eingeschlossen.

Spiez, im Oktober 2004 Naturfreunde Schweiz Sektion Spiez

Der Präsident: Hansruedi Lüdi

Die Vice-Präsidentin: Theres Meier Gendimigt

Genehmigt am 2. Dezembier 2004 durch den Vorstand des Landesverbandes